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15.08.2022

Informationen zur GDCh-Mitgliederversammlung, 7.Sept. 2022, Univ. Gießen

Update: 16.08.2022: 
Die Bekanntmachung des Antrags hat viele Fragen in der GDCh-Community aufgeworfen. Zu den drei wichtigsten Fragen hier noch einige zusätzliche Infos:

1. Ist es wirklich so, dass ein anwesendes Mitglied nur EIN anderes Mitglied vertreten kann? 
Ja! Hier ist die GDCh-Satzung in der aktuellen Fassung aus dem Jahr 2014 leider nicht präzise genug. Nach Rücksprache mit einer auf Gemeinnützigkeitsrecht spezialisierten Kanzlei wird Satzung so ausgelegt, dass nur ein anwesendes Mitglied ein weiteres, nicht anwesendes Mitglied vertreten kann.

2. Muss die Unterschrift auf der Vertretungsvollmacht original sein oder kann sie auch digital eingefügt sein?
Sowohl die Unterschrift als auch die Vollmacht muss im Original am Tag der Mitgliederversammlung beim Einlass vorgelegt werden. Ein im Vorfeld an die GDCh-Geschäftsstelle zugesandter Antrag wird nicht berücksichtigt. Die Regelung zur Schriftform ergibt sich aus § 12 Ziffer 4 Satz 2 und ganz konkret durch das Wort „schriftlich“: „Jedes Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied vertreten lassen bzw. kann dort ein anderes Mitglied vertreten. Hierzu ist eine schriftliche Vollmacht erforderlich.“

3. Ist die Mitgliederversammlung (MV) überhaupt das richtige Medium, um eine solche Frage zu entscheiden? 
Es gibt zwei gute Gründe, den Antrag in der MV behandeln zu lassen: 
a) In § 12 Ziffer 3 der GDCh-Satzung steht: „Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:…“ Das Wort „insbesondere“ impliziert, dass es eben über die in § 12 Ziffer 3 aufgezählten Aufgaben der MV auch noch weitere Bereiche gibt, welche die MV zu regeln hat (und damit auch die Behandlung des eingereichten Antrages).
b) Das Thema und der gestellte Antrag polarisieren. Die MV als oberstes Organ unserer Gesellschaft sollte nichts unversucht lassen, beide Seiten zueinander zu bringen, so dass letztendlich der Antrag auch eine Chance bietet, Antragsteller und Gegner für eine gemeinsame Linie zu begeistern.
 


Meldung 15.08.2022

Zur diesjährigen Mitgliederversammlung am 7. Sept., 15.30 h an der Universität Gießen ist ein gemeinsamer Antrag mehrerer Mitglieder zum „Verzicht auf die Nutzung sogenannter Gender-Sonderzeichen“ eingereicht worden. 

Um über diesen Antrag abzustimmen, ist die persönliche Anwesenheit bei der Mitgliederversammlung vor Ort in Gießen notwendig. Wer nicht persönlich teilnehmen kann, aber trotzdem abstimmen will, kann einem anwesenden Mitglied vorab eine Vertretungsvollmacht erteilen und dieses Mitglied legitimieren, für ihn das Stimmrecht auszuüben. Bitte beachten: ein/e Bevollmächtigte/r/ kann nur ein anderes Mitglied bei der Mitgliederversammlung vertreten.

Weitere Informationen sind auf der Homepage ww.gdch.de und im Mitgliederbereich unter https://www.gdch.de/service-information/mygdch/mitgliederversammlung-2022.html. Dort sind auch der Antrag und das Formular zum Ausstellen einer Vertretungsvollmacht zu finden.

Den im Antrag erwähnten Leitfaden, den der GDCh-Vorstand im Dezember 2021 verabschiedet hat, finden Sie übrigens auf unseren Seiten Chancengleichheit oder direkt hier.

Noch einmal kurz und bündig:

  • Wer nicht persönlich in Gießen teilnehmen kann, aber trotzdem über die Anträge der Mitgliederversammlung abstimmen möchte, kann einem anwesenden Mitglied eine Vertretungsvollmacht ausstellen.
  • Die vollständig ausgefüllte Vollmacht muss das anwesende Mitglied bei der Mitgliederversammlung vorzeigen. Das Formular zum Erteilen einer Vertretungsvollmacht ist verfügbar unter https://www.gdch.de/service-information/mygdch/mitgliederversammlung-2022.html
  • Jedes anwesende Mitglied kann nur eine Vertretungsvollmacht nutzen, also nur ein anderes Mitglied vertreten.

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